Satzung

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Zukunft Gauting — Bürger­offensive für einen starken Ort mit dem Zusatz „e. V.“ und hat seinen Sitz in Gauting Land­kreis Starn­berg. Die Melde­adresse des Vereins ist die Privat­an­schrift des jewei­ligen 1.Vorsitzenden.

2. Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förde­rung der zukunfts­fä­higen Entwick­lung der Gemeinde Gauting und die Förde­rung des bürger­schaft­li­chen Enga­ge­ments. Hierzu kann der Verein alle ihm geeignet erscheinen- den Maßnahmen vornehmen.

2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.

2.3. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitglie­der­ver­samm­lung auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen- den gemein­nüt­zigen Empfänger.

3. Mitglied­schaft

3.1. Mitglieder können natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie Perso­nen­ver­ei­ni­gungen werden, welche die Zwecke des Vereins bejahen und keine gegen­läu­figen Inter­essen vertreten. Die Mitglied­schaft wird aufgrund schrift­li­cher Beitritts­erklärung durch eine dieser statt­ge­bende Bestä­ti­gung des Vereins erworben, worüber der Vorstand entscheidet.

3.2. Die Mitglied­schaft endet durch Tod, Auflö­sung, Austritts­er­klä­rung, Strei­chung oder Ausschluss.

3.3. Der jeder­zeit mögliche Austritt erfolgt durch Erklä­rung (Schrift­form oder elek­tro­ni­sche Form) an den Vorstand. Über den Ausschluss (aufgrund wich­tigen Grunds in der Person oder dem Verhalten des Mitglieds) beschließt die Mitglie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­senden Mitglieder. Über eine Strei­chung beschließt der Vorstand; sie ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung (in Schrift­form, elek­tro­ni­scher Form oder Text­form) mit mehr als zwei Jahres­bei­trägen in Rück­stand ist, oder einer Verpf­lich- tung gemäß 4.2. Sätze 2 — 4 länger als zwei Monate nicht nach­kommt.

4. Beiträge, sons­tige Pflichten

4.1. Der Verein kann Beiträge erheben. Über Höhe und Fällig­keit sowie eine evtl. Staf­fe­lung der Geld­bei­träge beschließt die Mitglie­derver- samm­lung. Die Beitrags­pflicht erlischt mit Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Mitglied­schaft endet.

4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufwen­dungen des Vereins für Verwal­tungs­aus­gaben möglichst gering zu halten. Dem dient insbe­son­dere auch die Angabe einer Email-Adresse. Die Angabe einer Email-Adresse beinhaltet die Zustim­mung zum Versand von Mittei­lungen auf diesem Wege. Mitglieder sind auch verpflichtet, die Erhe­bung des Beitrags durch Bank­last­schrift oder andere vom Vorstand zu bestim­mende Wege zu ermög­li­chen.

5. Organe

5.1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitglie­der­ver­samm­lung.

5.2. Der Vorstand kann bera­tende und vorbe­rei­tende Ausschüsse be- stellen und deren Mitglieder bestimmen. Insbe­son­dere kann der Vorstand einen Beirat schaffen, der ihn unter­stützt, jedoch nicht an dessen oder der Mitglie­der­ver­samm­lung Stelle entscheidet.

5.3. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wählt einen Rech­nungs­prüfer.

5.4. Über Beschlüsse von Vorstand und Mitglie­der­ver­samm­lung sind schrift­liche Proto­kolle zu fertigen und vom Vorsit­zenden und dem stell­ver­tre­tenden Vorsitzenden/Schriftführer oder einem anderen Versamm­lungs­leiter, oder einem anderen Vorstands­mit­glied oder einem anderen Proto­koll­führer zu unter­zeichnen.

6. Vorstand

6.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsit­zenden, dem stell­ver­tre­tenden Vorsitzenden/Schriftführer und dem Schatz­meister.

6.2. Jedes Vorstands­mit­glied ist einzeln vertre­tungs­be­rech­tigt.

6.3. Der Vorstand führt die Geschäfte und bestimmt über die Mittel­ver­wen­dung im Rahmen der satzungs­mä­ßigen Zwecke.

6.4. Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amts­zeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6.5. Der Vorstand ist ehren­amt­lich tätig; er erhält Ersatz notwen­diger Auslagen, soweit sie nicht einen ange­mes­senen Umfang über­schreiten. Er kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

6.6. Der Vorstand hält mindes­tens einmal jähr­lich eine Sitzung ab. Er beschließt mit Mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen, bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme des Vorsit­zenden den Ausschlag.

7. Mitglie­der­ver­samm­lung

7.1. Die in den ersten elf Monaten jeden Kalen­der­jahres statt­fin­dende ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung beschließt über die Beiträge bzw. deren Ände­rung, die Entlas­tung des Vorstands, die Wahl des Vor- standes (und ggf. die Abbe­ru­fung), über Satzungs­än­de­rungen, sowie über alle Ange­le­gen­heiten, die nicht in die Zustän­dig­keit des Vorstan- des fallen oder mit denen sie der Vorstand oder ein Mitglied durch schrift­li­chen Antrag befasst.

Die Mitglie­der­ver­samm­lung nimmt den Rechen­schafts­be­richt des Vorstands und den Bericht des Rech­nungs­prü­fers entgegen.

7.2. Auf Verlangen eines Drit­tels der Mitglieder ist eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­be­rufen.

7.3. Beschlüsse werden mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwin­gend etwas anderes vorschreiben.

Eine Ände­rung des satzungs­mä­ßigen Zweckes und die Auflö­sung des Vereins bedürfen einer Drei­vier­tel­mehr­heit der abge­ge­benen gültigen Stimmen. Beschlüsse nach Satz 2 sind nur zulässig, wenn mindes- tens 20 % der Mitglieder anwe­send oder vertreten sind.

Enthal­tungen gelten nicht als abge­ge­bene Stimmen. Voll­macht kann nur an Vereins­mit­glieder erteilt werden.

7.4. Ist eine Versamm­lung nach 7.3. Satz 3 nicht beschluss­fähig, so können auf der nächst­fol­genden Versamm­lung Beschlüsse über die Tages­ord­nungs­punkte der beschluss­un­fä­higen Versamm­lung ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­senden oder vertre­tenen Mitglieder gefasst werden, wenn hierauf in der Einla­dung ausdrück­lich hinge- wiesen wird, wenn die Versamm­lung binnen eines Monats nach der beschluss­un­fä­higen Versamm­lung einbe­rufen wird und wenn sie binnen dreier Monate nach der ersten Versamm­lung statt­findet.

7.5. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird unter Angabe der Tages­ord­nung durch den Vorstand (in vertre­tungs­be­rech­tigter Zahl) einbe­rufen. Die Einbe­ru­fung kann erfolgen
a) per E‑Mail gegen­über Mitglie­dern, welche eine Erklä­rung nach 4.2. Satz 2 abge­geben haben, und/oder
b) schrift­lich.

Die Frist für die Einbe­ru­fung beträgt zwei Wochen Maßge­bend für den Frist­be­ginn ist der Tag, der folgt auf die Absen­dung der Einla­dung

7.6. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird vom Vorsit­zenden, bei dessen Verhin­de­rung durch den stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden geleitet oder von einem vom Vorstand beauf­tragten Versamm­lungs­leiter geleitet, solange und soweit die Versamm­lung nicht einen Versamm­lungs­leiter mit Mehr­heit wählt.